Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliche Bestimmungen von ParCom Systems AG

Anwendungsbereich und Geltung
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen der "ParCom Systems AG" und ihren "Kunden" (nachfolgend gemeinsam "Vertragspartner"). Die AGB sind für sämtliche "Leistungen" (werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen wie Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Unterhalt von Hardware und Software, Supportleistungen, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Hard- und Software, Outsourcing, Online-/Cloud-Services etc.) der ParCom Systems AG anwendbar.

  • ParCom Systems AG weist in ihren Angeboten auf diese AGB hin. Mit der Aufgabe einer Bestellung oder spätestens mit der Annahme einer Bestellung anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn in deren Angebot oder dazugehörigen Unterlagen darauf verwiesen wird.

  • Abweichungen von diesen AGB sind nur zulässig, soweit sie im Angebot von ParCom Systems AG oder einer von ParCom Systems AG ausgestellten Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart wurden. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen des Angebots und den Bestimmungen dieser AGB gehen die Bestimmungen des Angebots vor.

Angebot und Vertragsabschluss
  • Angebote erfolgen unentgeltlich, soweit nichts anderes vereinbart wird.

  • Angebote, die nicht befristet sind, sind nicht verbindlich. Befristete Angebote sind bis zum Ablauf der im Angebot genannten Frist verbindlich.

  • Der Vertrag gilt mit der Zustellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Erbringung von Leistungen als zustande gekommen. Soweit bis zur Zustellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ParCom Systems AG keine Leistungen erbracht wurden, können die Vertragspartner ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurücktreten. Mit dem Rücktritt von den Vertragsverhandlungen durch den Kunden ist ParCom Systems AG nicht länger an ein befristetes Angebot gebunden.

Umfang der Leistung; Leistungserbringung
  • Für Umfang und Ausführung der Leistung ist die Auftragsbestätigung von ParCom Systems AG massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Solche zusätzlichen Leistungen werden von ParCom Systems AG mit Regierapporten oder einem Nachtrag zur Auftragsbestätigung vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen zu vergüten, sofern diese von ihm in Auftrag gegeben wurde oder sie für die ordnungsgemäss Auftragserfüllung erforderlich sind.

  • ParCom Systems AG erbringt ihre Leistungen gemäss anerkannten Methoden und dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft sowie unter Beachtung der vom Kunden vertragsgemäss erteilten Weisungen.

  • Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände in ihrem Einflussbereich an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.

  • Soweit erforderlich übernimmt ParCom Systems AG auch die Schulung bzw. Instruktion des Personals des Kunden. Allfällige Schulungen bzw. Instruktionen werden separat in Rechnung gestellt, soweit nicht bereits in der Auftragsbestätigung enthalten.

  • Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Vertragserfüllung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Der Kunde gewährt ParCom Systems AG insbesondere den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und ist verantwortlich für die notwendige technische und personelle Infrastruktur.

Preis
  • ParCom Systems AG erbringt ihre Leistungen zu Festpreisen (für Hardware Stückpreise netto ab Werk (ohne Verpackung), zeitabhängige Preise für Dienstleistungen, Pauschalpreise) oder nach Aufwand, wobei die Vereinbarung eines Kostendachs nach Absprache möglich ist. Die vereinbarten Preise sind jeweils der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

  • Die Rechnungsstellung erfolgt in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie weiteren öffentlich-rechtlichen Abgaben (z.B. die vorgezogene Recyclinggebühr vRG).

  • Preisanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen, soweit...

    ...Gleitpreise vereinbart worden sind.

    ...der Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben.

  • Unsere Preise verstehen sich ausschliesslich aller Elektro-, Maurer-, Schreiner-, Schlosser- und Malerarbeiten sowie aller anderen Handwerkerarbeiten, die wir nicht speziell in unsere Auftragsbestätigung übernommen haben.

Zahlungsbedingungen
  • Die Zahlungen sind vom Kunden ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Zustellung der Lieferung bzw. nach Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Zwischenrechnungen oder Akontozahlungen sind möglich. Rechnungen sind ohne anderweitige Angaben wie folgt zu begleichen:

    – 30 % bei Ausstellung der Auftragsbestätigung

    – 30 % bei Lieferung

    – 30 % bei Inbetriebnahme der Leistungen

    – 10 % bei Abnahme

  • Periodisch wiederkehrenden Leistungen (z.B. Wartungsverträge, Softwareverträge, Vermietung von Cloud-Speicher, Betrieb von Alarm- oder Videoüberwachungssystemen etc.) werden gemäss Vereinbarung oder monatlich in Rechnung gestellt.

  • Wartungsarbeiten werden je nach Aufwand monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungstermine sind dem jeweiligen Wartungsvertrag zu entnehmen.

  • Werden Teilleistungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Massgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Leistung zu erfolgen.

  • Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vermerkt, 30 Tage.

  • Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung bzw. Erbringung der vereinbarten Dienstleistung aus Gründen, die ParCom Systems AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Kunden zu kürzen oder zurückzubehalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung bzw. der Nutzen der Dienstleistung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Leistung Nachbesserungen als notwendig erweisen.

  • Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5 % zu entrichten, soweit in der Auftragsbestätigung nicht ein anderer Zinssatz vereinbart worden ist. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

Beizug von Subunternehmern
  • ParCom Systems AG ist berechtigt, Subunternehmer beizuziehen. Der Kunde darf dies nur aus wichtigen Gründen verweigern. ParCom Systems AG bleibt gegenüber dem Kunden für die Leistungen verantwortlich.

Eigentumsvorbehalt
  • Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. ParCom Systems AG behält sich das Recht ausdrücklich vor, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Lieferfristen und -termine; Verzug
  • Lieferfristen und -termine werden aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Festlegung herrschenden Verhältnisse bezüglich Materialbeschaffung und Fabrikationsmöglichkeiten angegeben. Ändern sich diese Verhältnisse wesentlich, so behält sich ParCom System AG das Recht vor, neue Lieferfristen und/oder -termine festzulegen. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

  • Die Lieferfrist beginnt am Tage des Bestellungseinganges, frühestens jedoch nach Erhalt aller für die Ausführung der Leistung notwendigen Informationen und einer allfällig vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferfrist und der -termin gelten als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig gestellt ist.

  • Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei...

    ...nachträglicher Abänderung der Bestellung.

    ...Auftreten unvorhergesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt, behördliche Verfügungen, Epidemien/Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Naturereignisse, Brand, Transportverzögerungen und dergleichen bei ParCom Systems AG oder bei ihren Lieferanten.

    ...Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden.

  • Befindet sich ParCom Systems AG mit der Leistung in Verzug, so setzt ParCom Systems AG dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung. Kommt ParCom Systems AG ihrer Erfüllungspflicht auch innert der angemessenen Nachfrist nicht nach, so steht dem Kunden das Recht zu, auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrages zu verzichten und bei Verschulden von ParCom Systems AG den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen. Der Kunde ist für das Verschulden von ParCom Systems AG und den Schaden beweispflichtig und hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.

  • Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist ParCom Systems AG berechtigt, die Leistungen zu unterbrechen und/oder zurückzuhalten.

Prüfung und Abnahme der Leistungen
  • Soweit dies üblich ist, wird jede Lieferung vor dem Versand geprüft. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen. Dienstleistungen werden nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft nach bestem Wissen und durch sorgfältige Tätigkeit erbracht.

  • Der Kunde hat die Leistung innert 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abschluss der Dienstleistung zu prüfen und uns allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Leistung unwiderruflich als genehmigt.

  • Wünscht der Kunde eine Abnahme im Beisein von ParCom Systems AG werden die dafür anfallenden Kosten separat in Rechnung gestellt, soweit die Abnahme nicht in der Auftragsbestätigung enthalten ist.

  • Die Vertragsparteien erstellen gemeinsam ein Abnahmeprotokoll. Dieses wird im Anschluss an die Abnahme von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

Übergang von Nutzen und Gefahr
  • Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk bzw. mit Erbringung der Dienstleistung auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franco, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt.

  • Wird der Versand einer Lieferung verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die ParCom Systems AG nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

Immaterialgüterrechte
  • Die Rechte an den von ParCom Systems AG in Erfüllung des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf den Kunden über. Darunter fallen insbesondere von der ParCom Systems AG erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Produkte Dritter und vorbestehende Rechte von ParCom Systems AG bleiben von dieser Regelung unberührt.

  • Die Schutzrechte an von Dritten verwendeter Standardsoftware verbleiben bei ParCom Systems AG oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert ParCom Systems AG, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Der Kunde erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem in der Auftragsbestätigung oder den Lizenzbedingungen Dritter vereinbarten Umfang.

Datenschutz
  • Die Vertragsparteien halten die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie die Vorschriften über das Amts- und/oder Berufsgeheimnis ein. Jeweils an den anderen Vertragspartner übermittelte Personendaten dürfen nur im Umfang und zum Zweck bearbeitet werden, als es für die ordentliche Vertragserfüllung notwendig ist.

  • ParCom Systems AG ist verpflichtet, die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) und der dazugehörigen Verordnung (VDSG) anzuwenden.

  • Bei Vertragsbeendigung hat ParCom Systems AG Daten (samt allfälliger Kopien), welche für den Kunden bearbeitet wurden, vorbehältlich anderer Regelung im Vertrag oder Gesetz, nach ausdrücklicher Anweisung des Kunden an diesen zu übertragen oder zu vernichten.

  • Die Vertragsparteien können abweichende/ergänzende Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung treffen und weitere vertragliche Abmachungen, z.B. Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die Auftragsdatenbearbeitung, abschliessen.

Gewährleistung
  • ParCom Systems AG gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen die vereinbarten Eigenschaften und diejenigen, welche der Kunde nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft bei Vertragsabschluss in guten Treuen voraussetzen darf, aufweisen.

  • Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäss, so hat der Kunde ParCom Systems AG umgehend die Mängel schriftlich zu rügen. Soweit Mängel von ParCom Systems AG anerkannt werden, behebt ParCom Systems AG den Mangel (Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist und auf eigene Kosten.

  • Weitere Rechte des Kunden wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Kürzung der Vergütung (Minderung), Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), sind ausgeschlossen.

  • Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Bei Reparaturen beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Arglistig verschwiegene Mängel können während 5 Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme geltend gemacht werden.

  • Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlender oder ungenügender Mitwirkung des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die ParCom Systems AG nicht zu vertreten hat.

  • Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von ParCom Systems AG Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und ParCom Systems AG den Mangel beheben kann.

  • Erbringt ParCom Systems AG nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Leistungen an den Kunden, so sind diese entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingungen.

  • Für Leistungen von Dritten übernimmt ParCom Systems AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Dritten.

Haftung
  • ParCom Systems AG haftet ausschliesslich für Schäden, die durch eigenes Verschulden verursacht werden. Die Haftung für Hilfspersonen/Subunternehmer ist ausgeschlossen.

  • Jede weitere Haftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, indirekte Schäden sowie entgangenen Gewinn, wird vollständig ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

Beendigung und Folgen der Beendigung
  • Der Vertrag endet ohne Kündigung bei einmaligen Leistungen mit der vollständigen Erfüllung und Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages durch den Kunden.

  • Periodisch wiederkehrende Leistungen können von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die fristlose und jederzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

  • Nach Beendigung des Vertrages übergibt ParCom Systems AG dem Kunden auf dessen Verlangen sämtliche mit den erbrachten Leistung zusammenhängenden und vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zugangsdaten sowie weitere Dokumente und Gegenstände, soweit ParCom Systems AG daran kein Eigentum hat.

  • Der Kunde verpflichte sich, ParCom Systems AG sämtliche im Eigentum von ParCom Systems AG stehenden Unterlagen und Gegenstände (insb. Mietgegenstände) auf den Zeitpunkt der Beendigung zurück zu geben.

  • Für den Fall, dass eine Datenmigration, ein Rückbau fester Installationen, die Instruktion eines neuen Anbieters oder ähnlich aufwändige Tätigkeiten erforderlich sind, so sind diese durch den Kunden separat zu vergüten. ParCom Systems AG wird diese Leistungen in einer separaten Auftragsbestätigung festhalten.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.

  • Gerichtsstand ist Emmen.

Stand: 01. Januar 2023