Erwachsenenschutzgesetz: Welche Rahmenbedingungen gelten für moderne Funklösungen?

Das 2013 neu eingeführte Erwachsenenschutzgesetz regelt unter welchen Bedingungen Gesundheitsinstitutionen bewegungseinschränkende Massnahmen einsetzen dürfen. Seitdem hat sich in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen viel getan: Fixierungen durch Körpergurte oder hochgestellte Bettgitter sind modernen Funklösungen mit individuellen Alarmfunktionen gewichen. Erfahren Sie welche rechtlichen Rahmenbedingungen Sie mit einer solchen Funklösung haben und wie Sie Ihr Sicherheitssystem noch genauer auf jede Person abstimmen. So erreichen Sie den grösstmöglichen Bewegungsfreiraum und maximale Sicherheit für die Betroffenen.

Formen der bewegungseinschränkenden Massnahmen

Die bewegungseinschränkenden Massnahmen werden in vier Kategorien unterteilt:

Medikamentöse Massnahmen:

Das sind Medikamente, die auf die betroffene Person beruhigend wirken.

Räumliche Massnahmen:

Dazu gehören beispielsweise geschlossene Demenzabteilungen oder gesicherte Aufzüge.

Physische Massnahmen:

Das sind körpernahe Bewegungseinschränkungen wie Bettgitter oder Zewi-Decke.

Elektronische Massnahmen:

Moderne Sicherheitslösungen mit Falldetektoren, Weglaufalarmierung, Funkortung usw.

Wann dürfen Spitäler und Heime bewegungseinschränkende Massnahmen einsetzen?

Das neue Erwachsenenschutzgesetz schreibt vor, dass urteilsfähige Personen ohne ihre Einwilligung in Ihrem Alltag nicht eingeschränkt werden dürfen. Hingegen sind bewegungseinschränkende Massnahmen bei urteilsunfähigen Menschen zulässig, wenn das Verhalten die eigene Gesundheit oder die Sicherheit Dritter gefährdet. Deshalb dürfen Gesundheitsinstitutionen die oben aufgeführten Formen von bewegungseinschränkenden Massnahmen einsetzten (Medikamentöse Massnahmen benötigen eine Ausnahmebewilligung). Jedoch sind sie verpflichtet die vertretungsberechtige Person zu informieren und die Massnahmen auf Ihre Eignung regelmässig zu überprüfen und zu protokolieren.

Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen den Massnahmenformen?

Natürlich. Spitäler und Heime müssen bewegungseinschränkende Massnahmen verhältnismässig wählen, damit der grösstmögliche Bewegungsfreiraum der betroffenen Person erhalten bleibt und langfristig keine negativen Folgen entstehen. Wissenschaftlich ist klar belegt, dass schwerwiegende körpernahe Bewegungseinschränkungen die Verletzungsgefahr gar steigern und zu grösseren psychischen Störungen führen.

Eine zeitgemässe Sicherheitslösung für mehr Freiheit und Selbstbestimmung.

ParCom Systems bietet Ihnen eine zeitgemässe Sicherheitslösung für Sturzprävention und Weglaufschutz, die sich den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person anpasst. Beispielweise können Sie das Medaillon eines Funksystems ohne bewegungseinschränkende Massnahmen nutzen, indem Bewohnende selbständig über Knopfdruck die Pflegefachleute überall alarmieren können. Sobald jedoch die kognitive Beeinträchtigung der betroffenen Person steigt, können Sie das System den neuen Bedürfnissen einfach anpassen. Dazu gehören zum Beispiel Weglaufalarmierung, Trittmatten als Bettvorlage, Standorterkennung usw. Somit bieten Sie für Pflegebedürftige den grösstmöglichen Freiraum für Freiheit und Selbstbestimmung, haben aus rechtlicher Sicht die beste Lösung und entlasten zugleich das Pflegepersonal.

Einfache Verwaltung Ihrer Rufanlage – CareSuite 4.3

Die Bedürfnisse und Vorrausetzungen der Bewohnenden und Patientenschaft ändern sich in Spitälern und Heimen täglich. Deshalb darf Ihre Rufanlage sowie Ihr Funksystem nicht starr bleiben. Mit der Verwaltungssoftware CareSuite können Sie drahtgebundene und drahtlose Elemente der GETS-Produktlinie einfach verwalten (eröffnen, umbenennen, löschen usw.). Die Oberfläche ist geräteunabhängig und intuitiv bedienbar – auch für Pflegefachleute. Weiter können Sie beispielweise Bewegungszonen für einzelnen Personen oder Personengruppen definieren sowie Profile je nach Jahres- oder Tageszeit festlegen. Testen Sie die Demo-Version gleich selber. Zur Demo-Seite >>

Veröffentlicht in Alarmierung, Patienten- und Bewohnerruf, Weglaufschutz am 13.11.2017